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Nach § 210 aF EO muß eine Urkunde dann nicht in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden, wenn sich die Urkunde in der Urkundensammlung dieses Gerichtes befindet.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2003/1098ÖBA 2003, 230 Heft 3 v. 1.3.2003

§ 210 aF EO. Der Umstand, daß eine Urkunde bei einem anderen Gericht vorgelegt wurde, befreit den Gläubiger nicht von der Verpflichtung, spätestens bei der Verteilungstagsatzung diese Urkunde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Das gilt aber jedenfalls nur dann, wenn es sich um erst beizuschaffende Akten eines anderen Gerichts handelt.

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