§ 210 aF EO. Der Umstand, daß eine Urkunde bei einem anderen Gericht vorgelegt wurde, befreit den Gläubiger nicht von der Verpflichtung, spätestens bei der Verteilungstagsatzung diese Urkunde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Das gilt aber jedenfalls nur dann, wenn es sich um erst beizuschaffende Akten eines anderen Gerichts handelt.