§ 94 BWG; §§ 1, 2 UWG. Wenn ein Unternehmen für eine Dienstleistung mit einer Bezeichnung wirbt, die den Eindruck erweckt, daß die Dienstleistung von einer Bank erbracht werde, so wird der Schutzzweck des § 94 BWG in gleicher Weise berührt wie durch die Verwendung einer derartigen Bezeichnung als Firmenbestandteil.
OGH 28. 5. 2002, 4 Ob 69/02d