§§ 5, 1311 ABGB; § 159 StGB. Bei deliktischen Schadenersatzansprüchen bildet der Zeitpunkt der schädigenden Handlung den intertemporal maßgeblichen Anknüpfungspunkt.
OGH 18. 4. 2002, 2 Ob 71/02h
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte war Geschäftsführerin der M.-GmbH, welche in ihrem Betrieb Dienstnehmer beschäftigt hatte, die nach den Bestimmungen des ASVG sozialversicherungspflichtig und bei der klagenden Partei auch zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die Beklagte beantragte am 12. 2. 1997 die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH. Der Konkurs wurde am 21. 3. 1997 eröffnet. Der Konkursantrag erfolgte im Hinblick auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit Dezember 1996 rechtzeitig. Mit Urteil vom 29. 6. 1998 wurde die Beklagte vom Vorwurf des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1, § 161 Abs 1 StGB und des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1, § 161 Abs 1 StGB rechtskräftig freigesprochen.