§ 23 BWG; §§ 871, 934, 1295 ABGB. Der Begriff des nachrangigen Kapitals im Sinne des § 23 Abs 1 Z 6 iVm Abs 8 BWG ist dahin zu verstehen, daß bei in dieser Form tatsächlich zur Verfügung gestellten Mitteln auch allfällige Ansprüche aus Irrtumsanfechtungen wegen Irrtümern über die Bonität der Bank sowie aus Schadenersatzansprüchen wegen mangelnder Belehrung über die Risken als nachrangig zu beurteilen sind.