Die in Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Verbraucherkredit ergangenen §§ 33-37 Bankwesengesetz statuieren umfangreiche Informations- und Aufklärungspflichten der Kreditinstitute gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit Kreditverträgen. In Anboten und Verträgen ist unter anderem auch der effektive Jahreszinssatz anzugeben, der die rechnerische Differenz zwischen der ausbezahlten Kreditvaluta und der Gesamtbelastung des Verbrauchers in Form eines Zinssatzes darstellen soll: Auf der Grundlage des Kreditzinses werden in den effektiven Jahreszinssatz alle übrigen Leistungen eingerechnet, die das Kreditinstitut vom Verbraucher im Zusammenhang mit der Kreditgewährung verlangt. Die Umsetzung dieser Informationspflichten ist im einzelnen jedoch unklar, da in vielen Fällen eine exakte Berechnungsbasis für den effektiven Jahreszinssatz fehlt oder mehrere Alternativen für ihre Ermittlung denkbar sind. Diese Problematik berührt an verschiedenen Punkten auch die Produkte des Bausparmarktes.