§§ 880a, 896, 1004, 1358, 1359 ABGB. Der Aufwandsersatzanspruch gegen den Garantieauftraggeber steht dem Garanten auch dann zu, wenn er den Begünstigten durch schuldhaftes Verhalten zum Abruf der Garantie bewogen hat. § 1359 ABGB ist zugunsten des zahlenden Garanten analog anwendbar.
OGH 30. 4. 2002, 1 Ob 78/02f