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Aufwandsersatzanspruch des Garanten gegen den Garantieauftraggeber.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2003/1091ÖBA 2003, 214 Heft 3 v. 1.3.2003

§§ 880a, 896, 1004, 1358, 1359 ABGB. Der Aufwandsersatzanspruch gegen den Garantieauftraggeber steht dem Garanten auch dann zu, wenn er den Begünstigten durch schuldhaftes Verhalten zum Abruf der Garantie bewogen hat. § 1359 ABGB ist zugunsten des zahlenden Garanten analog anwendbar.

OGH 30. 4. 2002, 1 Ob 78/02f

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