§§ 28, 30, 31 KO. Jede Anfechtung setzt Befriedigungstauglichkeit und Gläubigerbenachteiligung voraus. Die Nachteiligkeit ist vom Masseverwalter jedenfalls bei jenen Anfechtungstatbeständen zu beweisen, die die Nachteiligkeit ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal benennen. Allein die Verletzung der Konkursantragspflicht begründet noch nicht die Benachteiligungsabsicht. Personen, deren Forderungen erst durch die Rechtshandlung begründet und sofort sichergestellt oder befriedigt wurden, sind nicht von einer Anfechtung nach den §§ 30, 31 Abs 1 Z 1 und 2 Fall 1 KO bedroht. Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO die Anfechtung im Ausmaß der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit betraglich beschränkt.