Die Frage, auf welche Forderungen eine Sicherheit erstreckt werden kann, stellt sich unterschiedlich, je nachdem ob die Erstreckung schon bei Begründung der Sicherheit oder erst im nachhinein vorgenommen werden soll. Ferner ist zu prüfen, ob der Unterschied zwischen persönlichen oder dinglichen und jener zwischen akzessorischen und nicht akzessorischen Sicherheiten von Bedeutung ist. Erörtert wird auch die Möglichkeit, durch eine nachträgliche Umwidmung der Tilgung der gesicherten Forderung die Sicherheit wieder aufleben zu lassen.