§§ 863, 879, 914, 1380, 1431, 1478, 1480, 1486 ABGB; § 6 KSchG. Der Anspruch auf Rückerstattung rechtsgrundlos bezahlter Zinsen verjährt in drei Jahren. Das Saldoanerkenntnis hat im Regelfall nur deklarative Wirkung. Aus der vorzeitigen, vorbehaltlosen Rückzahlung des Kredites läßt sich kein Verzicht auf die Geltendmachung allenfalls zustehender Ansprüche ableiten. Eine Zinsanpassungsklausel ist nur dann gültig, wenn sie hinreichend deutlich erkennen läßt, innerhalb welcher Grenzen die Zinsveränderung vorgenommen werden darf.