§§ 9, 20 AnfO. Die bloße Anfechtungsmitteilung kann nicht im Grundbuch angemerkt werden.
OGH 14. 11. 2001, 7 Ob 260/01p
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antragsteller teilte mit dem beim Erstgericht eingereichten Schriftsatz den Antragsgegnern gemäß § 9 Abs 1 AnfO seine Absicht mit, den zwischen der Erstantragsgegnerin und der Zweitbzw Drittantragsgegnerin am 22. 12. 2000 über die Liegenschaft geschlossenen Schenkungsvertrag sowie die darin verfügten Belastungs- und Veräußerungsverbote und Vorkaufsrechte binnen 6 Monaten nach Feststellung seiner Forderungen anzufechten. Er stellte ua den Antrag, die "erklärte Anfechtungsabsicht" im Grundbuch der bezeichneten Liegenschaft anzumerken.