§§ 13, 21, 26 KO; §§ 920, 1002 ff, 1447 ABGB. Auch ein Treuhandauftrag erlischt grundsätzlich mit der Konkurseröffnung. Der Masseverwalter ist im Konkurs einer der Vertragsparteien jedoch an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn er sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet. Bei einem kreditfinanzierten Liegenschaftskauf ist von der Unteilbarkeit von mehrseitigem Treuhandvertrag und Liegenschaftskaufvertrag auszugehen. Dem Masseverwalter steht im Konkurs über das Vermögen des Käufers daher kein Anspruch auf Einverleibung des lastenfreien Eigentumsrechts zu.