§§ 1358, 1422 ABGB; §§ 9, 65, 78, 210, 224, 231, 239 EO; § 33 GebG. Mehrere in einem Meistbotsverteilungsbeschluß in Beschwerde gezogene Zuweisungen sind nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. § 9 EO gilt nicht für den Nachweis des Übergangs einer im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellten Forderung im Meistbotsverteilungsverfahren. Die Einlösungserklärung nach § 1422 ABGB kann auch konkludent abgegeben werden. Die Umschuldung in Form der Schaffung eines neuen Kreditverhältnisses zum Zwecke der Abdeckung des früheren Kredits spricht im Zusammenhang mit § 33 TP 19 Abs 5 GebG gegen ein Einlösungsbegehren.