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Die Qualitätsstandards der österreichischen Investmentfondsbranche

AufsätzeJohannes KöberlÖBA 2002, 560 Heft 7 v. 1.7.2002

Mit dem stetigen Anstieg der von österreichischen Kapitalanlagegesellschaften (KAGs) aufgelegten Investmentfonds (Ende Mai 2002 ca. 1.800 Fonds) ist der Bedarf an Transparenz und Vergleichbarkeit der einzelnen Investmentfonds beim Konsumenten stark gestiegen. Inklusive der in Österreich zum Vertrieb zugelassenen ausländischen Investmentfonds werden ca. 5.000 verschiedene Investmentfonds im Inland angeboten. Um diesem erhöhten Bedarf des Marktes nach verstärkter Transparenz und Vergleichbarkeit auch in Zukunft zu entsprechen, haben sich die österreichischen KAGs entschlossen, Qualitätsstandards zu erarbeiten. In vielen Staaten 11"Qualitätsstandards" existieren bereits unter verschiedenen Bezeichnungen wie zB "Verhaltensregeln der schweizerischen Fondsindustrie" in der Schweiz, "Code of Ethic" in Luxemburg, "UCITS professional ethics" in Frankreich oder "Code of good practice" in UK. Auch in Spanien, Italien und Schweden existieren ebenfalls derartige Regelungen. In Deutschland wird an der Erstellung von "Verhaltensregeln für die deutschen Kapitalanlagegesellschaften" derzeit gearbeitet. Teilweise sind diese Regelungen in direkter Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden erstellt worden. existieren bereits verschiedene "Qualitätsstandards" und durch UCITS III 22Undertakings for Collective Investment in Transferable Securites (UCITS) bzw Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Am 13. Februar 2002 hat die EU-Kommission zwei Richtlinien (2001/107/EG und 2001/108/EG) veröffentlicht, die unter dem Begriff UCITS III zusammengefaßt werden. Art. 5h der Richtlinie 2001/107/EG sieht vor, daß jeder Mitgliedstaat Wohlverhaltensregeln erläßt, welche die in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaften fortwährend einzuhalten haben. Diese Regeln müssen zumindest die Beachtung der unter den nachstehenden Punkten aufgeführten Grundsätze gewährleisten.
Gemäß diesen Grundsätzen muß die Verwaltungsgesellschaft
a) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes handeln;
b) ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes ausüben;
c) über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;
d) sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, daß die von ihr verwalteten OGAW nach Recht und Billigkeit behandelt werden; und
e) alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes einhalten.
wird von den Mitgliedstaaten der EU ebenfalls gefordert, "Wohlverhaltensregeln" zu erlassen.

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