§§ 459, 467, 1002 ff, 1376, 1379 ABGB; §§ 31, 32 BWG; § 296 EO. Zum Wegfall des Erfordernisses der Offenlegung der Stellvertretung. Wird das Sparbuch von der Pfandnehmerin selbst angelegt, so besteht deren Sicherheit in dem durch die Sparurkunde verbrieften obligatorischen Rückforderungsrecht gegen sie selbst. Durch die Umänderung eines durch Immer wieder ausnutzbaren Kreditrahmen gewährten Kredites in einen Abstattungskredit wird weder der Rechtsgrund noch der Hauptgegenstand des Vertrages verändert. Die bestellten Sicherheiten bleiben daher aufrecht.