§§ 880a, 914, 1304, 1346 ABGB; §§ 31, 67 KO. Übernimmt ein Treuhänder die persönliche Haftung für die Pfandbestellung, so haftet er der begünstigten Bank bei deren Unterbleiben verschuldensunabhängig. Da nicht angenommen werden kann, daß der Treuhänder die Haftung auch für den Fall der Unwirksamkeit der Pfandbestellung infolge Anfechtung übernehme, liegt eine Zwischenform zwischen Garantie und Bürgschaft vor. Für die Beurteilung der Nachteiligkeit eines Rechtsgeschäftes ist maßgebend, ob die im Konkurs zu erwartende Quote niedriger ist als jene, die bei rechtzeitiger Konkurseröffnung erzielbar gewesen wäre. Beim Ersatzanspruch der begünstigten Bank ist deren Mitverschulden zu berücksichtigen.