Die Haftung des Abschlußprüfers ist durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz im Vorjahr neu strukturiert und betragsmäßig deutlich erhöht worden. Bankprüfer und Abschlußprüfer von Versicherungsunternehmen wurden in die Regelung einbezogen. Auch nach der neuen Rechtslage gibt es - nach Verschuldensgrad differenzierte - Haftungshöchstsummen. Auf die in Literatur und Rechtsprechung vielerörterte Dritthaftung hat der OGH die gesetzliche Haftungsbegrenzung analog angewendet. Die Autoren untersuchen die zuletzt gelegentlich in Frage gestellte Sachgerechtigkeit der Haftungsbegrenzung und insbesondere, ob aus den Haftungshöchstsummen nach alter und neuer Rechtslage ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz resultiert. Aufgrund eingehender Analyse des gesetzlichen Regelungskonzepts und seiner Motive sowie der Reichweite des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes wird die einfachgesetzliche Lage als verfassungskonform erkannt.