§§ 1002 ff, 1302, 1358, 1422 ABGB. Wurde ein Treuhänder sowohl von der Kreditgeberin als auch den Käufern zur Abwicklung eines drittfinanzierten Liegenschaftskaufs bestellt, so stehen den Käufern keine Schadenersatzansprüche zu, wenn der Treuhänder bloß der Kreditgeberin gegenüber bestehende pflichten verletzt. Tilgen die Käufer gegenüber der Kreditnehmerin bestehende Kreditverbindlichkeiten, so erwerben sie nicht die Schadenersatzansprüche der Kreditnehmerin gegenüber dem Treuhänder.