Seit einigen Jahren findet auch in Österreich die Rechtsprechung des BGH zu Rechtsfragen der Bürgschaft verstärkt Beachtung. Gegenstand der folgenden Überlegungen sind die in der Praxis üblichen, vom Gläubiger im Bürgschaftsvertrag vorformulierten Erstreckungsklauseln, welche die Haftung des Bürgen über einen konkreten Kredit des Hauptschuldners hinaus auf andere Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber diesem Gläubiger erstrecken. Derartige Klauseln werden nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BGH nicht Vertragsbestandteil oder sind nichtig. Die Rechtsprechung des OGH bietet derzeit noch keine klaren Konturen für eine Problemlösung, im österreichischen Schrifttum finden sich unterschiedlich prononcierte Plädoyers für die bürgenfreundliche Lösung des BGH. Der hier unternommene neuerliche Versuch einer Lösung setzt sich vor allem seine methodische Konformität mit dem vom ABGB vorgegebenen System der Geltungs- und Inhaltskontrolle von Klauseln in Vertragsformblättern zum Ziel.