§ 1480 ABGB; § 6 KSchG; § 42 JN. Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den fällig gewordenen Restbetrag in 30 Jahren; vorher fällig gewordene Annuitäten verjähren jedoch in drei Jahren. Wird das Begehren auf Ersatz der Inkassospesen lediglich auf den mit dem Schuldner geschlossenen Vertrag gestützt, bietet dieser jedoch hierfür keinen Anhaltspunkt, so ist der Anspruch abzuweisen.