§ 1295 ABGB. Vorhandenes positives Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögensanlage anbietenden Unternehmers ergebende Beteiligungsrisken hat die finanzierende Bank an den Kunden weiterzugeben.
OGH 19. 10. 2000, 2 Ob 195/00s
§ 1295 ABGB. Vorhandenes positives Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögensanlage anbietenden Unternehmers ergebende Beteiligungsrisken hat die finanzierende Bank an den Kunden weiterzugeben.
OGH 19. 10. 2000, 2 Ob 195/00s