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Garantieverträge sind gemäß §§ 914, 915 ABGB auszulegen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2001/979ÖBA 2001, 659 Heft 8 v. 1.8.2001

§§ 880a, 914, 915 ABGB. Auch Garantieverträge sind auszulegen; dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen.

OGH 18. 10. 2000, 7 Ob 221/00a

Aus den Entscheidungsgründen:

Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Willen der Vertragsparteien entspricht (SZ 68/64; RIS-Justiz RS0033002). Es ist daher - ausgehend vom "buchstäblichen Sinn des Ausdrucks" - die Absicht der Parteien zu erforschen. Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen und die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Vertragspartner zu verstehen war (JBl 1987, 37; SZ 70/ 177; RIS-Justiz RS0017781; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 4 ff zu § 914). Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Rücksicht zu nehmen (SZ 65/109; EvBl 1991/134; ÖBA 1997, 61; SZ 70/177).

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