§§ 891, 1392 ff ABGB; § 393 ZPO. Bei der Sicherungsabtretung ist der gesicherte Gläubiger zwar im Verhältnis zum Sicherungsgeber gebunden, nach außen erhält er aber die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers. Wird die Forderung aus einem Gesamtschuldverhältnis abgetreten, so geht sie hinsichtlich aller Solidarschuldner über, auch wenn nicht alle in der Abtretungserklärung angeführt werden.