§ 275 HGB; §§ 1304, 1311 ABGB. Der Abschlußprüfer kann sich auf die vom Vorstand der geprüften Gesellschaft verschuldeten Fehler nicht zu seiner Entlastung berufen. Der Abschlußprüfer hat zu behaupten und beweisen, daß der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre.
OGH 23. 10. 2000, 8 Ob 141/99i