§§ 1, 4 HGB; Art 8/1 EVHGB; §§ 1203, 1424 ABGB; §§ 1, 14 KSchG; Art 16, 34, 38 f WG. Der gemeinsame Betrieb einer Gastwirtschaft als auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit begründet die Unternehmereigenschaft der bürgerlichrechtlichen Gesellschafter. Gehört die Kreditaufnahme zumindest teilweise zur unternehmerischen Sphäre, so ist sie zur Gänze als Unternehmergeschäft zu werten. Ist der Wechsel beim daraus berechtigten Aussteller domiziliert, so wird der Domiziliat und Aussteller zur Prüfung der Legitimation in der Weise berechtigt, daß die Vorlage bei ihm selbst zur Fälligstellung entbehrlich ist.