§§ 879, 1002 ff, 1295 ABGB. Nur wenn einer Bank nicht erkennbar ist, daß es sich um ein Treuhandkonto handelt, liegt ihr gegenüber ein Eigenkonto vor. Das Wissen des Filialleiters ist der Bank zurechenbar. Die Treugeber sind in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Bank und Kontoinhaber einzubeziehen. Ist der Bank bekannt, daß die Überweisung auf das Konto Treugelder betrifft, so ist die von ihr vorgenommene Aufrechnung dem Treugeber gegenüber wirkungslos.