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Unwirksamkeit der Aufrechnung, wenn der Bank bekannt ist, daß es sich bei den auf das Konto überwiesenen Beträgen um Treugelder handelt.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenPeter ApathyÖBA 2001/969ÖBA 2001, 550 Heft 7 v. 1.7.2001

§§ 879, 1002 ff, 1295 ABGB. Nur wenn einer Bank nicht erkennbar ist, daß es sich um ein Treuhandkonto handelt, liegt ihr gegenüber ein Eigenkonto vor. Das Wissen des Filialleiters ist der Bank zurechenbar. Die Treugeber sind in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Bank und Kontoinhaber einzubeziehen. Ist der Bank bekannt, daß die Überweisung auf das Konto Treugelder betrifft, so ist die von ihr vorgenommene Aufrechnung dem Treugeber gegenüber wirkungslos.

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