§ 458 ABGB. Der Beseitigungsanspruch des Pfandgläubigers gegen den Mieter als Dritten setzt Verschulden voraus. Durch die eine Verwertung erschwerende Vermietung eines bei Pfandbestellung nicht vermieteten und nicht zur Vermietung bestimmten Pfandobjektes oder durch eine Vermietung zu für den Mieter unüblich günstigen Konditionen wird eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Pfandrechts bewirkt. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Mieters, nicht in absolut geschützte Rechte Dritter einzugreifen, kommt in derartigen Fällen nicht in Betracht.