Bis zu einem gewissen Grad ist es verständlich, daß ein um seine Existenz kämpfendes Kreditinstitut nicht zögert, auch einen rettenden Investor zu akzeptieren, der seine Mittel aus trüber Quelle schöpft. Etwas mehr verwundert es, wenn die Bankaufsicht dem Kreditinstitut hilft, indem sie die Beteiligung des anrüchigen Retters zwar nicht direkt, aber doch über eine recht fragwürdige Konstruktion duldet. Rechtlich spannend aber wird es dann, wenn die Bank dennoch insolvent wird und der Retter seine verlorene Investition im Wege der Amtshaftung des Bundes wieder hereinbringen will, weil ihm die Bankaufsicht sein Engagement hätte untersagen müssen.