§§ 28, 30, 31 KO. Eine Benachteiligungsabsicht bzw Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners müßte dem Anfechtungsgegner dann bekannt gewesen sein, wenn seine Unkenntnis auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; leichte Fahrlässigkeit genügt.
OGH 13. 7. 2000, 8 Ob 19/00b