§§ 1295, 1360 ABGB. Die Anforderungen an die Bank, Sicherheitenbesteller vor Vertragsabschluß aufzuklären, dürfen nicht überspannt werden.
OGH 28. 6. 2000, 6 Ob 145/00t
Aus den Entscheidungsgründen:
Vorvertragliche Aufklärungspflichten bestehen auch für Kreditinstitute ihren Kunden gegenüber, wobei die Aufklärungspflicht auch durch Schweigen verletzt werden kann. Die Anforderungen an die Bank dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden, im besonderen dann nicht, wenn zwischen Hauptschuldner und Bürgen oder Pfandbesteller eine besondere Nahebeziehung besteht; dem Bankkunden muß zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren (4 Ob 61/99w 1; RIS-Justiz RS0026488). So hat der OGH eine Aufklärungs- und Warnpflicht nur unter ganz besonderen Umständen angenommen, wenn etwa die Bank bereits vor Abschluß des Interzessionsvertrages Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruch des Hauptschuldners hatte (SZ 57/70; RIS-Justiz RS0026865; RS0026488).