§§ 879, 1002 ff, 1311 ABGB. Hat der gemeinsam beauftragte Treuhänder sowohl das Interesse des kreditnehmenden Käufers auf vereinbarungsgemäße Einverleibung seines Eigentumsrechtes als auch das der Bank auf vereinbarungsgemäße grundbücherliche Sicherstellung zu wahren, so ist von einer gleichmäßigen Risikoverteilung auszugehen.
OGH 7. 9. 2000, 8 Ob 13/99s