§§ 28, 30, 31, 33 KO. § 33 Abs 1 KO schafft zum Schutz des Wechselinhabers für die genannten Fälle eine Ausnahme von der Anfechtbarkeit; in allen anderen Fällen bleibt es bei der gesetzlichen Anfechtbarkeit. Wechselbegebung im Sinne des § 33 Abs 2 KO ist die Indossierung des Wechsels durch den Aussteller als letzten Rückgriffsverpflichteten. Das Finanzierungsleasing ist kein Zug-um-Zug-Verhältnis.