§§ 879, 1357 ABGB. Ausgangspunkt für die weitere Inhaltskontrolle des Bürgschaftsvertrages ist das krasse Mißverhältnis des Haftungsumfanges zu der im Zeitpunkt der Haftungsübernahme bestehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen.
OGH 26. 4. 2000, 7 Ob 35/00y