§§ 1035, 1040, 1413, 1431, 1435 ABGB. Die Überweisung auf ein Konto hat nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn der Gläubiger ein Bankkonto als Zahlstelle bekanntgibt. Wirkt die Überweisung nicht schuldbefreiend, so steht dem Schuldner eine Kondiktion gegen den Gläubiger und nicht gegen die kontoführende Bank zu.
OGH 30. 8. 2000, 6 Ob 190/00k