§ 879, 1346 ff ABGB. Lediglich wenn für die Bank erkennbar ist, daß der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird, und die Bank damit rechnen muß, daß dem nahen Angehörigen diese Umstände nicht bewußt sind, trifft sie eine Aufklärungspflicht. Die Verharmlosung des mit der Bürgschaft verbundenen Risikos durch die Bank kann auch bei nicht ausreichender gefühlsmäßiger Bindung des Bürgen zum Hauptschuldner zur Mißbilligung des Vertrages führen. Die Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaftsverträgen kann auch zur Teilnichtigkeit führen.