§§ 25c, 25d KSchG; § 879 ABGB. Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit eines Interzessionsvertrages sind dessen inhaltliche Mißbilligung, die Mißbilligung der Umstände seines Zustandekommens Infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Gläubiger. Der Gläubiger hat den Interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners auch dann hinzuweisen, wenn dieser über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß. Dem Gläubiger steht es offen zu beweisen, daß der Interzedent bei Information eine geringere Verpflichtung auf sich genommen hätte.