Verbraucherkreditrichtlinie: Ein Bürgschaftsvertrag, der zur Sicherung der Rückzahlung eines Kredits geschlossen wird, fällt auch dann nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. 12. 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, wenn weder der Bürge noch der Kreditnehmer im Rahmen ihrer Enverbstätigkeit gehandelt haben.