§ 13 AnfO; § 39 KO; §§ 335, 338, 1323 ABGB. Der Anfechtungsanspruch ist primär auf Naturalleistung gerichtet; ist diese untunlich, so ist Ersatz in Geld zu leisten. Für die Wertberechnung ist auf den Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung, also auf den Schluß der Verhandlung erster Instanz abzustellen. Wertveränderungen sind insoweit zu berücksichtigen, als sie einerseits auch eingetreten wären, wenn die Sache beim Schuldner verblieben wäre, und andererseits auf Ursachen beruhen, die vom unredlichen Besitzer zu vertreten sind.