§§ 1 ff AnfO; § 28 KO. Jede erfolgreiche Anfechtung setzt sowohl deren Befriedigungstauglichkeit als auch die Gläublgerbenachteiligung voraus. Benachteiligung liegt vor, wenn der Befriedigungsfonds im Vergleich zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung verringert wurde. Die Veräußerung einer mit Pfandrechten überbelasteten Sache ist in der der Regel nicht anfechtbar. Der Anfechtende hat die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten zu behaupten und zu beweisen.