§§ 1, 3 KEG. Beantragen die Erben die Kraftloserklärung von anonymen Inhaberpapieren des Erblassers, so gehört zur Bescheinigung des Verlustes der Urkunde auch die Bescheinigung, daß die Urkunde im Todeszeitpunkt noch im Besitz des Erblassers war. Eine Urkunde ist nur dann "abhanden gekommen", wenn sie unauffindbar ist und ihr gegenwärtiger Inhaber nicht bekannt oder nicht erreichbar ist.
OGH 12. 1. 2000, 9 Ob 286/99w