§§ 447, 461, 983, 1393 ABGB. Gegen die Übertragung des Gestaltungsrechts auf Abrufung eines Kredites gemeinsam mit dem Recht auf Auszahlung des Kreditbetrages bestehen keine Bedenken. Bei Inanspruchnahme entsteht der Kreditvertrag zwischen Kreditgeber und Zedenten. Die kreditgewährende Bank, der die Rechte auf Abrufung eines Bauspardarlehens übertragen wurden, kann nur die Zinsen begehren, die bis zur frühestmöglichen Abrufung des Bauspardarlehens aufgelaufen sind.