§§ 37, 39, 83, 89f, 92, 95, 116f KO. Die Masse kann sich über den Anfechtungsanspruch privatrechtlich vergleichen. Ein derartiger Vergleich bedarf der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn der betroffene Wert S 500.000 übersteigt.
OGH 11. 11. 1999, 8 Ob 140/99t