§§ 880a, 1295 ABGB. Eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme der Rückgarantie wird angenommen, wenn die begünstigte Zweitbank dem Begünstigten aus der Hauptgarantie zahlt, obwohl sie den Rechtsmißbrauch des Begünstigten kennt und er für sie liquide beweisbar ist. Voraussetzung für Rechtsmißbrauch ist, daß zwischen den vom Handelnden verfolgten Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Mißverhältnis besteht.