§§ 880a, 914 f ABGB. Auch bei rechtsgeschäftlichem Formgebot ist auf den Zweck der Formabrede abzustellen. Auch Garantieverträge sind gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen. Die Schützwürdigkeit des Garantiebegünstigten ist nur dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, daß er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat.
OGH 12. 1. 2000, 9 Ob 319/99y