§§ 383 ff HGB; Art 4 EVÜ. Die weisungswidrige Ausführung eines Auftrags berechtigt den Kommittenten nur dann zur Zurückweisung des Geschäfts, wenn sein wirtschaftlicher Erfolg nicht dem bei weisungsgemäßer Ausführung entspricht. Die Genehmigung eines weisungswidrig abgeschlossenen Geschäfts setzt die Kenntnis des Kommittenten voraus, daß von seinen Weisungen abgewichen wurde. Eine Zurückweisung des gesamten Ausführungsgeschäfts ist bei einem ohne Beeinträchtigung der Leistung teilbaren Geschäft nicht gerechtfertigt. Zum Widerruf ist der Kommittent grundsätzlich immer berechtigt.