§ 12 KSchG; § 1425 ABGB; §§ 292j, 300a, 307 EO. Auch bei Forderungsverpfändungen sind analog § 12 Abs 1 KSchG außergerichtliche Verwertungsabreden nur nach Eintritt der Fälligkeit der besicherten Forderung zulässig. § 12 KSchG wirkt sich zivilrechtlich nur in einer Beweiserleichterung für den Verbraucher aus. Die schuldbefreiende Wirkung eines gerichtlichen Erlags bedingt, daß ein Mindestmaß an Formstrenge eingehalten wird. Die Befreiungswirkung kommt dem Drittschuldner auch dann zu, wenn er im Zuge eines Gerichtserlages leicht fahrlässig gegen Formvorschriften verstoßen und daher eine unrichtige Auszahlung veranlaßt hat.