§§ 367, 428, 1109 ABGB; §§ 44, 46 KO. Da der gutgläubige Erwerber Eigentum erlangt, kann er durch die Übertragung der Sache jedem Dritten Eigentum verschaffen, selbst wenn diesem der Mangel im Erwerbsakt des Vormannes bekannt sein sollte. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sache an einen schlechtgläubigen Dritten oder an den schlechtgläubigen Veräußerer selbst übertragen wird.