§§ 880a, 1431 ff ABGB. Ist der Garantiebegünstigte im Verhältnis zum Garantieauftraggeber rechtsgeschäftlicher Vertreter dessen Vertragspartners im Valutaverhältnis, so kann der nach einem ungerechtfertigten Garantieabruf im Valutaverhältnis entstandene Kondiktionsanspruch nur gegen den Geschäftsherrn geltend gemacht werden.