Gutgläubige Erwerber erlangen unter bestimmten Voraussetzungen Eigentum, obwohl der Veräußerer nicht berechtigt war. Erwirbt dieser die Sache - zB durch Rücknahme der alten bei Verkauf einer neuen - von ihnen zurück, sollte aber nicht er, sondern der ursprünglich Berechtigte wieder Eigentümer werden. Der Beitrag zeigt in Auseinandersetzung mit einer gegenteiligen Entscheidung, wie dieses Ergebnis zu begründen ist.