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Benachteiligungsabsicht im Sinne des §§ 28 KO bedeutet nichts anders als Vorsatz.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2000/925ÖBA 2000, 1107 Heft 12 v. 1.12.2000

§ 28 KO. Absicht zur Benachteiligung bedeutet nichts anderes als Vorsatz; es genügt dolus eventualis.

OGH 30. 3. 2000, 8 Ob 28/00a

Aus den Entscheidungsgründen:

Der OGH hält nun mehr trotz der vom Berufungsgericht ausführlich dargelegten Kritik der Lehre in seiner neueren Rechtsprechung daran fest, daß auch kongruente Deckungen der Absichtsanfechtung nach § 28 KO unterliegen. Absicht zur Benachteiligung bedeutet nichts anderes als Vorsatz. Es genügt dolus eventualis. Benachteiligungsabsicht ist anzunehmen, wenn zur Begünstigung noch das Wissen hinzukommt, daß das zahlungsunfähige und überschuldete Unternehmen nicht mehr saniert werden kann und eine volle Befriedigung aller Gläubiger auch in Zukunft nicht möglich ist (6 Ob 641/93 = ÖBA 1994, 637; 4 Ob 99/97f = ÖBA 1997, 1020 je mit weiteren Judikaturhinweisen). Es reicht aus, daß der Schuldner andere Ziele, etwa die Begünstigung des Partners oder auch die Befreiung von einer drohenden Exekution, verfolgt hat und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder sich damit bewußt und positiv abfand (in diesem Sinne jüngst auch 7 Ob 354/98d in ÖBA 1999, 835).

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